Befreiungen vom Unterricht für einzelne Unterrichtsstunden und bis zu einem Schultag können von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer ausgesprochen werden. Ansonsten entscheidet der Schulleiter über Beurlaubungen.
Vor und nach den Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Ablehnung des Urlaubs eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft immer der Schulleiter.
Alle Anträge auf Befreiung vom Unterricht werden spätestens eine Woche vor dem beantragten Befreiungstermin bei der Klassenlehrkraft abgegeben. Unvorhersehbare Ereignisse sind von dieser Frist ausgenommen.
Im Fall der Befreiung trägt der Sorgeberechtigte selbst alle Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sind!
Hiermit beantrage ich fĂĽr meine Tochter/meinen Sohn die Befreiung vom Unterricht:
| Name, Vorname | ||||
| Klasse | ||||
| Befreiungszeitraum | von | bis | ||
| BegrĂĽndung (evtl. auch als Anlage beifĂĽgen) |
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| Name des Kindes | ||||
| Klasse | ||||
| Befreiungszeitraum | von | bis | ||
| BegrĂĽndung |
3.2 Befreiung vom Unterricht
3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).
Auf Antrag sind SchĂĽlerinnen und SchĂĽler am Tag nach der Konfirmation oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren.