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Weener

Ganztagsschule mit gymnasialem Angebot
Europaschule in Niedersachsen

Befreiung vom Unterricht

Befreiungen vom Unterricht für einzelne Unterrichtsstunden und bis zu einem Schultag können von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer ausgesprochen werden. Ansonsten entscheidet der Schulleiter über Beurlaubungen.

Vor und nach den Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Ablehnung des Urlaubs eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft immer der Schulleiter.

Alle Anträge auf Befreiung vom Unterricht werden spätestens eine Woche vor dem beantragten Befreiungstermin bei der Klassenlehrkraft abgegeben. Unvorhersehbare Ereignisse sind von dieser Frist ausgenommen.

Im Fall der Befreiung trägt der Sorgeberechtigte selbst alle Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sind!


Antrag auf Befreiung vom Unterricht

Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr

Hiermit beantrage ich fĂĽr meine Tochter/meinen Sohn die Befreiung vom Unterricht:

Name, Vorname
Klasse
Befreiungszeitraum von bis
BegrĂĽndung
(evtl. auch als Anlage beifĂĽgen)
Datum
Unterschrift der Sorgeberechtigten
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Bescheid ĂĽber den Antrag auf Befreiung vom Unterricht

Name des Kindes
Klasse
Befreiungszeitraum von bis

BegrĂĽndung

Datum und Unterschrift der Klassenlehrkraft

Datum und Unterschrift der Schulleitung
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Zur Information

Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht hier: § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

3.2 Befreiung vom Unterricht

3.2.1 Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht bis zu drei Monaten und der Befreiung von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung, für weitergehende Befreiungen ist die Landesschulbehörde zuständig. Eine Befreiung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von diesen selbst zu stellen. Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

3.2.2 Die Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage und Veranstaltungen richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 131), sowie nach dem Bezugserlass zu f).

Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen hier: 5.
RdErl. d. MK v. 1.11.2012 – 33-82013 (SVBl. S. 597) – VORIS 22410

5. Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern

Auf Antrag sind SchĂĽlerinnen und SchĂĽler am Tag nach der Konfirmation oder am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren.