Satzung des Fördervereins der Oberschule Weener e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Förderverein führt den Namen „ Förderverein der Oberschule Weener e.V.“.
2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Weener.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
2. Er verfolgt den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu vertiefen, das Schulleben aktiv zu unterstützen sowie die Öffentlichkeit über die Arbeit zu informieren.
3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch…
a) ideelle und materielle Unterstützung der Schule bei Gemeinschaftsveranstaltungen, wie z. B. Schulfeiern, kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge.
b) Unterstützung der schulischen Arbeit durch finanzielle Mittel für Anschaffungen, z.B. Ausstattung mit Medien, Unterstützung der Schülerbücherei und der Arbeitsgemeinschaften, Gestaltung der Pausenbereiche.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit

1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch
– Mitgliederbeiträge
– Geld- und Sachspenden
– Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
– sonstige Zuwendungen
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft beginnt entsprechend der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

4. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) schriftliche Austrittserklärung
c) Ausschluss
6. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich, eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
7. Über einen Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft.

§ 5 Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich durchzuführen ist.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätesten 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
b) Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren wird nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in erfolgt in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen
Die Wahl des/ der 2. Vorsitzenden und des/ der Kassenwarts/in erfolgt in den Jahren mit geraden Jahreszahlen.
c) Die Wahl von bis zu 5 Beisitzer/innen.
d) Die Wahl der zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren.  Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Kassen- und Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
e) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
f) Vorschläge für die Arbeit des Fördervereins zu erarbeiten
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Fördervereins
h) Beschlussfassung über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung

5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied erschienen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder Aussagen in der Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.
f) Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen; diese Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 6 entsprechend.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) bis zu fünf Beisitzer/innen

Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende sind Vorstand gemäß §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder i. S. d. § 26BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende, vertreten den Verein rechtsgeschäftlich. 2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens des Fördervereins, einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.
4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Von den Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen; diese Protokolle werden vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer unterzeichnet.

6. Der Vorstand kann beschließen, dass an den Vorstandssitzungen auch interessierte Mitglieder
des Vereins teilnehmen können.

§ 9 Kassen- und Vermögensverwaltung

1. Dem Kassierer/ der Kassiererin obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Fördervereins. Er hat dem Vorstand laufend über die Vermögensverwaltung zu berichten und jährlich Rechnungen vorzulegen.
2. Der/die Kassierer/in ist berechtigt, Zahlungen im Auftrage des Vereins vorzunehmen.
3. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
4. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 10 Satzungsänderung

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph und der Wortlaut der beabsichtigten Änderung in der Tagesordnung anzugeben.
2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; diese betrifft auch eine Satzungsänderung hinsichtlich des
Vereinszweckes.
3. Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 11 Fördervereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung ausdrücklich als solcher bezeichnet werden.

Für den Fall, dass es zu dieser ¾ Mehrheit nicht kommt, muss der/die 1. Vorsitzende innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Für den Beschluss der Vereinsauflösung reicht die einfache Mehrheit. Darauf ist in der Einladunghinzuweisen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Weener, die das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Oberschule Weener zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.11.2017 verabschiedet.

Weener, 29.11.2017

Chr. Poppen
(1. Vorsitzende)

A. Meiß
(2.Vorsitzende)